Gewerbeverein Rodewisch e.V.

Satzung

§1    Name und Sitz des Vereins
 
Der Verein führt den Namen "Gewerbeverein Rodewischer e.V."
Er hat seinen Sitz in Rodewisch.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2    Vereinszweck
 
  1. Der Verein bezweckt, Handel und Gewerbe durch gemeinsame Veranstaltungen und ständigen Erfahrungsaustausch der Mitglieder zu fördern.
  2. Er vertritt die Interessen von Handel und Gewerbe gegenüber der Verwaltung und den Behörden allgemein und in besonderen Fällen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt, Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3    Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4    Vereinsämter
 
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 5    Mitglieder
 
  1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, deren Wohn- oder Geschäftssitz im Amt Rodewisch gelegen ist, und Ehrenmitgliedern.
  2. Passive Mitglieder (Fördermitglieder) sind Mitglieder, die nur finanziell die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter der Voraussetzung des § 23 Abs. 2 Buchstabe c.

§ 6    Erwerb der Mitgliedschaft
 
  1. Mitglied des Vereins kann werden:
    1. jede geschäftsfähige natürliche Person,
    2. jede juristische Person,
    3. jede Personen-Handelsgesellschaft.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch die Aufnahme in den Verein.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Eine vom Vorstand beschlossene Aufnahme kann von der Mitgliederversammlung rückgängig gemacht werden.
  5. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 7    Aufnahmefolgen
 
  1. Mit der Aufnahme in den Verein wird eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Aufnahmegebühr fällig.
  2. Jedes neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

§ 8    Rechte der Mitglieder
 
  1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch, eventuell vorhandene Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und Anforderungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der Vorstandsplanung teilzunehmen. Den passiven Mitgliedern steht das Recht zur Nutzung von Einrichtungen des Vereins grundsätzlich nicht zu. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand auf Antrag.
  2. Die aktiven und passiven Mitglieder genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben.
  3. Die aktiven Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
  4. Den passiven Mitgliedern steht das passive Wahlrecht nicht zu.

§ 9    Pflichten der Mitglieder
 
  1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergebenden Pflichten zu erfüllen.
  2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Sie sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
  3. Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung (§ 10) verpflichtet.
  4. Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus § 11.

§10 Beitrag
 
  1. Alle aktiven und passiven Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen.
  2. Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit setzt die Mitgliederversammlung fest.
  3. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich gemahnt. Nach zweimaliger, erfolgloser Mahnung können sie nach § 13 ausgeschlossen werden.

§11 Umlagen
 
  1. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage beschließen.
  2. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 12 Austritt
 
  1. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muß dem Vorstand spätestens bis zum 30. September zugestellt werden.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 13 Ausschluß
 
  1. Durch Beschluß des Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschließungs-gründe sind insbesondere:
    1. grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
    2. schwere Schädigung des Ansehens des Vereins;
    3. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins;
    4. Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung (§10 Abs. 3).
  2. Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  3. Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  4. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam, wenn das Mitglied nicht innerhalb von 6 Wochen Widerspruch einlegt.
  5. Ist Widerspruch eingelegt, wird der Ausschluß rechtswirksam, wenn die Mitgliederversammlung entschieden hat.

§ 14 Erlöschen der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft erlischt
  1. durch den Tod des Mitgliedes,
  2. durch Austritt (§ 12),
  3. durch Ausschluß (§ 13).
 
§ 15 Vereinsorgane
 
  1. Die Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und 3 Beisitzern.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten (Vorstand i.S. § 28 BGB).
  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden bis zur Mitgliederversammlung 1994, danach für jeweils 3 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der übrige Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen.
  7. Scheiden während ihrer Amtszeit mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so muß eine Nachwahl innerhalb von vier Wochen stattfinden.

§ 16 Vorstandssitzung
 
  1. Vorstandssitzungen sollen regelmäßig stattfinden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe von Gründen verlangen.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 17 Vorstand
 
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt insbesondere über die Verwendung der Mittel und stellt die Jahresrechnung auf.
  2. Rechtshandlungen außerhalb des genehmigten Haushaltsplanes, die den Verein zu Leistungen von mehr als 1000,— DM verpflichten, bedürfen in jedem Fall der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  3. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt (§ 16 Abs. 3). Beschlüsse können, soweit kein Vorstandsmitglied widerspricht, entgegen § 16 Abs. 2 auch schriftlich oder telefonisch gefaßt werden.
  4. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.
  5. Der Vorstand und die von ihm Beauftragten führen für den Verein die Geschäfte ehrenamtlich (§ 4).
  6. Für die Erstattung von Auslagen des Vorstandes und der von ihm Beauftragten ist jeweils ein Vorstandsbeschluß herbeizuführen. Quittungen sind vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.

§ 18 Einsetzen von Ausschüssen
 
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen und abzuberufen.
 
§ 19 Kassierer (Kassenwart)
 
  1. Der Kassierer (Kassenwart § 15 Abs. 2) hat die Kassengeschäfte zu erledigen.
  2. Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen (§ 23 Abs. 1 Buchstabe b).
  3. Der Kassierer hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern (§ 21) zur Überprüfung vorzulegen,

§ 20 Schriftführer
 
  1. Der Schriftführer (§ 15 Abs. 2) besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
  2. Protokolle muß er gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnen.

§ 21 Kassenprüfer
 
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestellten Kassenprüfern. Sie geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Prüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
 
§ 22 Mitgliederversammlung
 
  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich einberufen werden (Jahreshauptversammlung). Sie soll im ersten Viertel des Geschäftsjahres stattfinden.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Die Bekanntgabe der Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der hiesigen Tageszeitung oder durch schriftliche Einladung aller Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin.
  5. Die Einladung soll die Tagesordnung enthalten.
  6. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
  7. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit beschließen, daß über einen Antrag nur die aktiven Mitglieder abstimmen können.

§ 23 Tagesordnung der Jahreshauptversammlung
 
  1. Die Tagesordnung muß enthalten:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das vergangene Geschäftsjahr;
    2. Beschlußfassung über den Haushaltsplan (§ 17 Abs. 1 / § 19 Abs. 2);
    3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge und etwaiger Umlagen sowie der Aufnahmegebühr (§§ 7, 9, 10, 11);
    4. Entlastung des Vorstandes;
    5. Wahl des neuen Vorstandes und Bestellung von Kassenprüfern.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über
    1. Satzungsänderungen,
    2. die Auflösung des Vereins,
    3. die Ernennung von Personen zu Ehrenmitgliedern.

§ 24 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
 
  1. Sofern das Gesetz und diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlußfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dieses mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder beantragen. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn es von einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.
  3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 25 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
  1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 v.H. der Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Der schriftliche Antrag der Mitglieder muß den Zweck und die Gründe der Einberufung enthalten.
  3. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 26 Auflösung des Vereins
 
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht faßt.
  2. Zur Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung in der hiesigen Tageszeitung und der schriftlichen Einladung aller stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. § 24 ist zu beachten.
  3. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer oder deren Stellvertreter zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach den §§ 47 ff. BGB.
  4. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Rodewisch, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 27 Inkrafttreten der Satzung
 
Vorstehende, in der Gründungsversammlung am 0. April 1900 beschlossene Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Der Verein
Gewerbeverein Rodewisch e.V.
wurde am 0. August 1900 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz
unter der laufenden Nummer VR 1234567 eingetragen.